Der Beauftragte kann selber Ersatz für seine Aufwendungen nach § 670 BGB verlangen. Im Gegenzug ist der Beauftragte zur Herausgabe des durch den Auftrag und die Geschäftsbesorgung Erlangten nach § 667 BGB verpflichtet. Er wird also auf Rechnung des Auftraggebers tätig. Der Begriff Auftrag wird auch in der Rechtssprache nicht nur für den Vertragstyp des Auftrags verwendet, sondern bezeichnet vielfach auch die Übertragung entgeltlicher Leistungen im Rahmen verschiedener anderer Vertragstypen (Dienstvertrag, Werkvertrag, Maklervertrag). In diesem Fall spricht man dann auch von dem einem Rechtsanwalt, Architekten oder Makler erteilten Auftrag. Auch einer Vollmacht liegt in der Regel ein Auftragsverhältnis zu Grunde. Erbringt eine Person für eine andere Person Leistungen, ohne von dieser beauftragt worden zu sein, handelt es sich meist um eine Geschäftsführung ohne Auftrag. In der öffentlichen Verwaltung bezeichnet der Begriff Auftrag jede Anweisung oder Mitteilung einer übergeordneten Behörde an eine nachgeordnete Behörde. Unterstellte Dienststellen müssen nach Außen im Schriftverkehr auch im Auftrag zeichnen. Nur der Vertreter des Behördenleiters schreibt in Vertretung. Wenn im Bauwesen von einem Auftrag gesprochen wird, so ist meistens ein Werkvertrag gemeint, welcher die Erstellung eines Objektes, zum Beispiel ein Einfamilienhaus, beinhaltet. Juristisch ist der Begriff Auftrag also stark von den anderen Vertragsarten abzugrenzen. Teilweise existieren eigene Begrifflichkeit, welche den Auftrag ersetzen. Über www.vertrag.de können weitere Informationen bezüglich der Aufträge eingesehen werden.
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